Allgemeinverfügung für das Tauchen
mit Atemgerät im Langwieder See

Durch die ständig zunehmende Verbreitung des Tauchsportes und die Verbesserung der Ausrüstung ist Tauchen mit Atemgerät in oberirdischen Gewässern ein vielerorts häufig ausgeübter Ganzjahressport geworden, der nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauches nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz liegt, sondern eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz darstellt. Bei der inhaltlichen Bestimmung dieser Allgemeinverfügung wurde eine sachgerechte Abwägung zwischen sich widersprechenden Nutzungsansprüchen am Langwieder See gefunden, mit dem Ziel, eine Gefährdung der Taucher, Schädigungen der Natur bzw. Fischerei und
Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung soweit wie möglich auszuschließen.

Die Allgemeinverfügung ist wie folgt gegliedert:

  • Inhalt:
    • I. Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis
    • II. Auflagen und Bedingungen
      • 1. Allgemeines
      • 2. Tauchgebiet
      • 3. Zugang für Tauchgänge
      • 4. Sonderregelungen
    • III. Hinweise
    • IV. Kosten
  • Begründung
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bedarf es keiner Begründung. Jeder Interessierte kann jedoch während der Dienststunden der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt, UW 23 – Bayerstr. 28 a, 80335 München) Einsicht in den vollständigen Bescheid nehmen.

Die Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) erlässt als zuständige Kreisverwaltungsbehörde folgenden

A b h i l f e b e s c h e i d :

I. Erlaubnis

Hiermit wird allen Personen die stets widerrufliche beschränkte Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 17 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erteilt, im Langwieder See mit Atemgerät zu tauchen (Sport-Tauchen). Sie gilt zwei Wochen nach Erscheinen im Amtsblatt der Landeshauptstadt München als bekannt gegeben und verliert spätestens mit Ablauf des 31.10.2009 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht schon vorher widerrufen oder verlängert wird. Die als Anlage beigefügte Karte ist Bestandteil dieses Bescheides. Von den genannten Auflagen und Bedingungen abweichende Tauchnutzungen bedürfen im Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Entscheidung durch die Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt, UW 23) und müssen rechtzeitig vorher – ebenfalls schriftlich – beantragt werden.

II. Auflagen und Bedingungen

1. Allgemeines

1.1. Das Tauchen ist so durchzuführen, dass niemand belästigt wird; auf Badende ist Rücksicht zu nehmen, insbesondere hat das Auftauchen in gebührendem Abstand zu Badenden zu erfolgen. Fische dürfen nicht gezielt gestört werden.

1.2. Das Tauchen ist nur während der folgenden Zeiten zulässig:
a) im Mai eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr
b) im Juni eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr
c) im Juli eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr
d) im August eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr
e) im September eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr
f) im Oktober eines Jahres zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr;
Tauchgänge bei geschlossener Eisdecke sind verboten.

1.3. Tauchgänge sind so durchzuführen, dass jegliche Gewässerverunreinigung ausgeschlossen werden kann. Dies beinhaltet auch ihre Vor- und Nachbereitung.

1.4. Die Ufer sowie die Ufervegetation dürfen weder beschädigt noch beeinträchtigt werden.

1.5. Die Beschädigung oder Entnahme von submerser Vegetation, von Schwimmblattpflanzen oder von Röhrichtständen ist nicht zulässig.

1.6. Nach Beendigung eines Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Stoffe im See oder am Ufer verbleiben.

1.7. Das Auffüllen von Atemluftflaschen im Freien ist verboten.

1.8. Grabungen und Erdbewegungen aller Art dürfen nicht durchgeführt werden.

2. Tauchgebiet
Das Sport-Tauchen mit Atemgerät ist im Langwieder See im nördlichen Seeteil erlaubt. Das zulässige Tauchgebiet ist in der beiliegenden Karte, die Bestandteil dieses Bescheides ist, mit Schraffur gekennzeichnet. Vor Ort ist die Grenze des Tauchgebietes am Westufer durch die am weitesten nördlich gelegene Rettungseinrichtung und auf dem Ostufer durch die Notrufsäule nördlich der Seegastronomie festgelegt.

3. Zugang für Tauchgänge
Tauchgänge dürfen nur in dem Abschnitt des Ostufers durchgeführt werden, der zwischen dem Großparkplatz und der nördlich der Seegastronomie gelegenen Notrufsäule liegt. Der zulässige Zugangsbereich ist in der beiliegenden Karte gesondert gekennzeichnet; vor Ort ist er durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht. Eine Zufahrt zu diesem Bereich mit Kraftfahrzeugen, insbesondere zum Ent- bzw. Einladen von Ausrüstungsgegenständen, ist nicht zulässig.

4. Sonderregelungen
Tauchgänge, die in Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft von Rettungsdiensten oder anderen Behörden durchgeführt werden, sind im gesamten See zulässig; sie sind mittels der Flagge Buchstabe >> A << der internationalen Flaggenordnung (Doppelständer, deren Hälfte am Stock weiß und deren andere Hälfte blau ist) an der Wasserwacht-Station deutlich sichtbar anzuzeigen.

III. Hinweise

  1.  Diese öffentlich-rechtliche Erlaubnis ersetzt grundsätzlich nicht evtl. notwendige Ausnahmegenehmigungen nach der Landschaftsschutzverordnung oder der Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München.
  2. Von dieser Verfügung nicht betroffen ist das Tauchen im Rahmen dienstlicher Aufgaben sowie das Tauchen zur Ausbildung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft von Tauchern der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht, der Polizei, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes und der Bundeswehr. Weiterhin sind von dieser Verfügung auch die Tauchgänge von Landes- und Bezirksbehörden zu wissenschaftlichen Zwecken nicht betroffen. Alle derartigen Tauchgänge sind der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) in schriftlicher Form anzuzeigen. Ungeachtet von dieser Erlaubnisfreiheit sind die Vorgaben dieses Bescheides zu beachten, soweit dies mit dem Ziel und Zweck solcher Tauchgänge vereinbar ist.
  3. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG bedarf es bei der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung keiner Begründung. Jeder Interessierte kann jedoch während der Dienststunden der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt, UW 23, Zi. 2073, Telefon 233-47585, e-mail: wasser.rgu@muenchen.de , Bayerstr. 28 a, 80335 München) in den vollständigen Bescheid Einsicht nehmen.

IV. Kosten

  1. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit
    und Umwelt).
  2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
  3. Davon unberührt bleiben Kosten, die in weiteren Verfahren, beispielsweise bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung, anfallen; diese hat dann derjenige zu tragen, der die (neue) Amtshandlung veranlasst hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht (Bayerstr. 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

München, den 31.03.2008 Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
UW 23

Anlage: Karte des Langwieder Sees