Sport erlaubt wenn …
Ab Montag, 11. Mai für eine Woche bis 17. Mai gilt:
Erlaubt ist Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter folgenden Voraussetzungen:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
- kontaktfreie Durchführung
- keine Nutzung von Umkleidekabinen
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten - keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
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